
KLINISCH-PSYCHOLOGISCHE BEHANDLUNGEN -
KOSTENZUSCHUSS VON SOZIALVERSICHERUNG GESETZLICH GEREGELT
Voraussetzung für einen Kostenzuschuss:
Vorliegen einer psychischen Störung, die krankheitswertig, im Sinne der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10/11) codiert wird
der Nachweis muss in schriftlicher Form bereits vor dem zweiten klinisch-psychologischen Behandlungs-Termin von einem Arzt/Ärztin erbracht werden; dabei ist zu beachten, dass dies in einem Abrechnungszeitraum von 3 Monaten (kalender-viertel-jährlich) zu erfolgen hat (Formular wird i.d.R. beim Ersttermin d. klinischen Psycholog*in ausgehändigt).
Laut unseren letzten Informationen werden 10 klinisch-psychologische Behandlungen (Einheiten) bezuschusst - ab der elften klinisch-psychologischen Behandlung bedarf es einer chef(kontroll)ärztlichen Bewilligung.
Falls Sie weitere Fragen haben sollten, wenden Sie sich an Ihren Krankenversicherungsträger (z.B. Höhe des Kostenzuschusses).
Ich freue mich über diesen Meilenstein und denke positiv in die Zukunft!
Ihr Klinischer -
und Gesundheitspsychologe
Mag. rer. nat. Herwig Schlögl
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